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Satzung

"Bürger" steht hier für Bürger, Bürgerin und Diverse

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WÄHLERGEMEINSCHAFT FRAUENWEILER –WGF-
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SATZUNG

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Wählergemeinschaft Frauenweiler (WGF)" und hat seinen Sitz in Wiesloch-Frauenweiler.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein bezweckt die überparteiliche und überkonfessionelle Vertretung und Mitwirkung Frauenweilers bei der politischen Willensbildung auf kommunaler Ebene.
Insbesondere will er durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen bei den Kommunalwahlen die Stärkung Frauenweilers bei der politischen Willensbildung erreichen.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft (Eintritt, Austritt, Ausschluss)
Mitglied der WGF kann jeder Bürger Frauenweilers und der Stadt Wiesloch werden, der bereit ist, die Ziele der WGF zu fördern. Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Antrages sind dem Antragstellerdie Gründe mitzuteilen; ein Antrag soll nur dann abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen.
Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Halbjahresende beendet werden; hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erforderlich.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Betroffenen steht unter Ausschluss des Rechtsweges die schriftliche und zu begründende Beschwerde zu, über die die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.

§ 5 Vorstand und Beisitzer
Der Vorstand muss, mit Ausnahme der Mandatsträger, aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung; des gleiche gilt bei einem Fraktionswechsel.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretern, wovon einer die Kassengeschäfte übernimmt.
Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.

Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet. Der Vorstand kann von bis zu drei Beisitzern, die Teilnahmerecht an den Vorstandssitzungen haben, beraten werden. Mandatsträger sind kraft ihres Amtes Beisitzer, soweit sie nicht schon dem Vorstand selbst angehören. Bezüglich Wahl, Vergütung und Ausscheiden gelten die Bestimmungen für den Vorstand entsprechend.

§ 6 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.
Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam vertreten sollen. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist in den folgenden zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Nachwahl durchzuführen.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist somit begrenzt.

§ 7 Beitrag und Haftung der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zufördern und evtl. Umlagen und den Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages und der Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Beiträge sind in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres zu entrichten. Mitglieder, die ihre Beiträge nicht entrichten, können nach einer erfolglosen Abmahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die eingegangenen Verpflichtungen des Mitglieds werden hierdurch nicht berührt.
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen; dies soll möglichst in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres erfolgen.
Sie wird durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen; diese muss rechtzeitig unter Angabe des Ortes und der Tagesordnung erfolgen.
Anträge zur Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens zwei Tage vor Versammlungstermin schriftlich einzureichen.
Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durcheinfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nichtfür einen Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes, die Auflösung des Vereins, die Zweckänderung und die Entlastung des Vorstandes. Hier ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Abstimmungen erfolgen offen. Bei Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen, sobald dies ein Mitglied fordert.
Die Beschlüsse des Vereins sollen schriftlich abgefasst und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.
Die Schriftstücke sind beim Vorstand zu hinterlegen.

Sonderregelung für die Wahl der Bewerber des Wahlvorschlages beider Kommunalwahl:
Alle Wahlen, die in diesem Zusammenhang stattfinden, sind geheim durchzuführen. Über die Bewerber (Person oder Reihenfolge) entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden wahlberechtigten (i.S.d. KomWG) Mitglieder.
Ob bei den Abstimmungen Einzel- oder Blockwahl angewendet wird, entscheidet die Mitgliederversammlung vor der Wahl in geheimer Abstimmung: ebenso ist eine Entscheidung über die bei der Wahl zu vergebenden Stimmen (Kumulierung) zu treffen.

§ 9 Auflösung
Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt. Sollte nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen verbleiben, so soll die Stadt Wiesloch mit der Maßgabe anfallberechtigt sein, dass diese es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Frauenweiler verwendet.

Satzung vom 28. Februar 1994, geändert (§ 8) durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. März 1994.

Frauenweiler, den 15.03.1994

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